260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein. Es muss ausgeführt werden, dass und warum gegen die betroffene Person wegen bestimmter Straftaten eine Strafuntersuchung geführt wird und die erkennungsdienstliche Erfassung für deren Abklärung bzw. allfällige spätere Verfahren sachdienlich ist (vgl. zum Ganzen: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 120 vom 10. Juni 2020 E. 3.3; BK 19 344 vom 24. September 2019 E. 3; BK 19 24 vom 12. April 2019 E. 5.4).