3.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen (Art. 260 Abs. 3 StPO). Auch wenn die Anforderungen an die Begründung relativ niedrig sind (vgl. SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 10 zu Art. 260 StPO), müssen aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Wahrung des rechtlichen Gehörs aus dieser dennoch mindestens die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung ersichtlich sein.