3. 3.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, vorliegend bestimmt auf CHF 800.00, tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Aus den nachfolgend dargestellten Gründen ist jedoch eine Abweichung von diesem Grundsatz angezeigt. 3.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen.