Der Beschwerdeführer hat daher zuerst bei der Staatsanwaltschaft die Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft wird ihren Entscheid zu begründen haben (zur Begründungspflicht siehe unten, E. 3.2 f.). Erst gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft steht der Beschwerdeweg offen. Auf die vorliegende Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten.