3 prozessualen Leerlauf darstellen und damit zu Verzögerungen führen, die keinen praktischen Nutzen mit sich bringen. 2.5 Vorliegend steht die Recht- oder die Unrechtmässigkeit der streitigen erkennungsdienstlichen Erfassung nicht ohne Weiteres fest. Ein klarer Fall, der es rechtfertigen würde, den gewöhnlichen Instanzenzug zu verkürzen, liegt folglich nicht vor. Der Beschwerdeführer hat daher zuerst bei der Staatsanwaltschaft die Löschung der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu beantragen.