Vielmehr ist diese Situation gleich zu beurteilen wie wenn die betroffene Person sich bereits vor deren Vollzug gegen die erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr setzt. In diesem Fall hat, wie bereits erwähnt, gemäss Art. 260 Abs. 4 StPO ebenfalls die Staatsanwaltschaft über die Zwangsmassnahme zu entscheiden. Es kann nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein, ihr diese Kompetenz in Fällen, in denen die Massnahme bereits durchgeführt und die entsprechenden Daten bereits aktenkundig sind, zu entziehen.