2018, N. 18 zu Art. 142 StPO; GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 110 zu Art. 141 StPO). Nach Abschluss einer erkennungsdienstlichen Erfassung finden die erkennungsdienstlichen Daten umgehend Eingang in die Verfahrensakten. Sachliche Gründe, weshalb in solchen Fällen nicht wie sonst üblich die Verfahrensleitung über die Entfernung dieser Daten aus den Akten entscheiden sollte, sind keine ersichtlich. Vielmehr ist diese Situation gleich zu beurteilen wie wenn die betroffene Person sich bereits vor deren Vollzug gegen die erkennungsdienstliche Erfassung zur Wehr setzt.