260 Abs. 2 StPO). Ist die betroffene Person mit der Massnahme nicht einverstanden, entscheidet in einem weiteren Schritt die Staatsanwaltschaft (Art. 260 Abs. 4 StPO). Ebenso sind Beweisverwertungsverbote und damit einhergehend die Entfernung von Beweismitteln aus den Akten bei der Verfahrensleitung, d.h. im Vorverfahren ebenfalls bei der Staatsanwaltschaft, geltend zu machen (Art. 141 Abs. 5 und Art. 61 Bst. a StPO; vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl. 2020, N. 39 zu Art. 141 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art.