Zürich 2011, S. 103 Rz. 244). 2.3 Vorliegend wurde die gerügte Zwangsmassnahme bereits durchgeführt und ist abgeschlossen. Nach der bisherigen Praxis der Beschwerdekammer ist das Rechtsschutzinteresse aber dennoch zu bejahen. Denn die erfassten Daten befinden sich nach wie vor in den Verfahrensakten und der Beschwerdeführer beantragt deren