2. Dem Beschwerdeführer sei für die Erduldung der rechtswidrigen Durchführung der ED-Erfassung eine Genugtuung von CHF 20.00 zuzusprechen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm die Unterzeichnende als amtliche Vertreterin beizuordnen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -