5. Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit gleicher Höhe verrechnet. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Ihr sind demnach von vornherein keine entschädi-