Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss Berichtsrapport vom 28. September 2020 offenbar keine weiteren Anzeigen zwischen den Parteien bei der Kantonspolizei Bern hängig sind. Hätte die Beschuldigte die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen Beschimpfung und Sachbeschädigung falsch anschuldigen wollen und die Absicht gehabt, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entsprechend Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung gestellt hätte, handelt es sich doch hierbei um Antragsdelikte und erfolgt eine Strafverfolgung nur bei Vorliegen eines fristgerechten Strafantrags.