Hätte die Beschuldigte ihr gegenüber die inkriminierten Anschuldigungen gemacht und hätte sie diese der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2020 mitgeteilt, wären die Äusserungen von der Polizistin erwähnt worden. Es wäre zwar wünschenswert, dass die Polizistin explizit festgehalten hätte, dass die Äusserungen nicht erfolgten. Dies ergibt sich im Ergebnis indes auch so aus dem Berichtsrapport. Die Straftatbestände der Verleumdung und der falschen Anschuldigung sind damit klarerweise nicht erfüllt.