_ war gestützt auf den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft bekannt, welche Punkte für das vorliegende Verfahren relevant sind. Sie erwähnte im Berichtsrapport, wie sich die Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 7. April 2020 verhalten und was sie gesagt hatte. Diese Ausführungen sind detailliert und umfassend. Hätte die Beschuldigte ihr gegenüber die inkriminierten Anschuldigungen gemacht und hätte sie diese der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2020 mitgeteilt, wären die Äusserungen von der Polizistin erwähnt worden.