nicht, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, die Beschuldigte habe sie zusätzlich der Beschimpfung und der Sachbeschädigung bezichtigt. Da Entsprechendes im Berichtsrapport nicht erwähnt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die inkriminierten Äusserungen offenbar nicht erfolgten. Von einem lückenhaften Bericht kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. D.________ war gestützt auf den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft bekannt, welche Punkte für das vorliegende Verfahren relevant sind.