Sodann führte D.________ aus, dass sie gleichentags mit der Beschwerdeführerin telefoniert habe, wobei diese ihr bestätigt habe, dass sie den Fussball behändigt habe. Zusätzlich habe sie vorgebracht, noch weitere Bälle zu haben; sie habe sich damit einverstanden erklärt, diese auf die Polizeiwache zu bringen. Auch in diesem Zusammenhang erwähnte D.________ nicht, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, die Beschuldigte habe sie zusätzlich der Beschimpfung und der Sachbeschädigung bezichtigt.