Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. Es trifft zwar zu, dass die Polizistin D.________ im Berichtsrapport vom 28. September 2020 nicht explizit in Abrede gestellt hat, dass die Beschuldigte ihr anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2020 mitgeteilt haben soll, dass die Beschwerdeführerin ihr (der Beschuldigten) gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt und ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt.