klarerweise nicht erfüllt sind. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor.