4.2 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargetan, dass die Straftatbestände der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) klarerweise nicht erfüllt sind.