3 Berichtsrapport enthalte gar keine Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafanzeige. Die Angaben zum Sachverhalt gemäss Strafanzeige würden im Berichtsrapport nicht bestritten oder sonstwie in Frage gestellt. Aufgrund der Strafanzeige und des Berichtsrapports stehe damit nicht fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dass D.________ zur Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafanzeige keine Stellung genommen habe, diese aber nicht bestreite, erhärte den Tatverdacht.