_ habe sich weder zur Frage geäussert, ob die Beschuldigte der Polizei mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt habe, noch, ob sie mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Angaben in der Strafanzeige gestützt auf den eingeholten Berichtsrapport nicht zutreffen würden, sei falsch. Der