Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, der Berichtsrapport vom 28. September 2020 enthalte – bis auf die Bestätigung, dass das Telefonat vom 7. April 2020 stattgefunden habe – die von der Staatsanwaltschaft verlangten Auskünfte nicht. D.________ habe sich weder zur Frage geäussert, ob die Beschuldigte der Polizei mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt habe, noch, ob sie mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe.