3.4 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, gemäss eingeholtem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 würden die Angaben in der Strafanzeige nicht zutreffen. Dem Berichtsrapport sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte der Polizei am 7. April 2020 lediglich gemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn und dessen Freund den Fussball weggenommen habe, als diese vor ihrem Domizil gespielt hätten.