3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten in der Strafanzeige vom 22. Juni 2020 vor, sie habe gegenüber der Polizei anlässlich eines Telefonats vom 7. April 2020 wahrheitswidrig gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt und ihre Fussbälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Die Äusserungen seien wider besseres Wissen erfolgt. Die Beschuldigte habe sich damit der Verleumdung und der falschen Anschuldigung strafbar gemacht. 3.2 Am 18. September 2020 holte die Staatsanwaltschaft bei der diensthabenden Polizistin D.________ einen Berichtsrapport ein.