Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.