Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 481 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Januar 2021 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 26. Oktober 2020 (BJS 20 14501) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Ber- ner Jura-Seeland das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Beschuldigte A.________ initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen er- hob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 18. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge Nachstehendes: 1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 26. Oktober 2020, sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen Frau A.________ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung zu eröffnen und unter Gewährung sämtlicher Parteirechte der Beschwerdeführerin durchzuführen. Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefor- dert, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleis- tung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellung- nahme vom 11. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten in der Strafanzeige vom 22. Juni 2020 vor, sie habe gegenüber der Polizei anlässlich eines Telefonats vom 7. April 2020 wahrheitswidrig gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt und ihre Fussbälle beschädigt bzw. mit einem Messer ka- putt gemacht habe. Die Äusserungen seien wider besseres Wissen erfolgt. Die Be- schuldigte habe sich damit der Verleumdung und der falschen Anschuldigung strafbar gemacht. 3.2 Am 18. September 2020 holte die Staatsanwaltschaft bei der diensthabenden Poli- zistin D.________ einen Berichtsrapport ein. D.________ wurde ersucht, zur Sach- verhaltsdarstellung in der Strafanzeige Stellung zu nehmen, wobei namentlich mit- zuteilen sei, ob das geschilderte Telefonat vom 7. April 2020 tatsächlich stattgefun- den sowie die Beschuldigte der Polizei tatsächlich mitgeteilt (und entsprechend Strafantrag gestellt) habe, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwör- ter ausgeteilt und ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht ha- 2 be. Zudem sei auf allfällige weitere pendente Anzeigen/Gegenanzeigen zwischen den Parteien hinzuweisen. 3.3 Am 28. September 2020 erstattete D.________ wie folgt Bericht: Eingang Meldung: Frau A.________ meldete am Dienstag, 07.04.2020 um 1850 Uhr, wonach ihr Sohn mit Freunden auf dem Weg vor ihrem Domizil Fussball spielte, als Frau B.________ ihnen den Fussball wegnahm. Massnahmen: In der Folge wurde Frau B.________ durch die Schreibende telefonisch kontaktiert. Sei [Sie] bestätig- te den Fussball behändigt zu haben, weil dieser durch die Kinder in ihren Garten getschuttet wurde. Sie gab an auch noch einen weiteren Ball zu haben, welcher sie im Jahr 2018 behändigt habe. Sie erklärte sich damit einverstanden, die Bälle am nächsten Tag auf die Polizeiwache E.________(Ortschaft) zu bringen, damit diese an die Fam. A.________ ausgehändigt werden könn- ten. Am 08.04.2020, 0800 Uhr, erschien Frau B.________ mit insgesamt vier intakten Fussbällen, welche sie der Schreibenden übergab. Sie erklärte, dass sie auch künftig keine Fussbälle in ihrem Garten to- lerieren werde. Frau B.________ wurde aufgefordert keine Fussbälle der Nachbarskinder mehr zu behändigen und bei Schwierigkeiten mit der Nachbarschaft die Polizei zu avisieren. Am 08.04.2020, 1000 Uhr, erschien Frau A.________ mit Frau F.________ auf der PW E.________(Ortschaft). Diese gaben an, wonach der Fussball am Vorabend von Frau B.________ ih- ren Kindern auf dem Weg weggenommen wurde und kein Ball in den Garten von Frau B.________ gekickt wurde. Die vier Fussbälle konnten Frau A.________ und Frau F.________ zurückgegeben werden. Frau A.________ und Frau F.________ wurden aufgefordert, ihre Kinder unter Kontrolle zu haben. Strafanzeige wurde betreffend dem Vorfall vom 07.04.2020 weder von Frau B.________ noch von Frau A.________ eingereicht. Weitere Anzeigen zwischen vorerwähnten Parteien sind bei der Polizei keine pendent. 3.4 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, gemäss eingeholtem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. Sep- tember 2020 würden die Angaben in der Strafanzeige nicht zutreffen. Dem Be- richtsrapport sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte der Polizei am 7. April 2020 lediglich gemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn und dessen Freund den Fussball weggenommen habe, als diese vor ihrem Domizil gespielt hät- ten. 3.5 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, der Berichtsrapport vom 28. September 2020 enthalte – bis auf die Bestätigung, dass das Telefonat vom 7. April 2020 stattgefunden habe – die von der Staatsanwaltschaft verlangten Aus- künfte nicht. D.________ habe sich weder zur Frage geäussert, ob die Beschuldig- te der Polizei mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt habe, noch, ob sie mitgeteilt habe, dass die Beschwerde- führerin ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Angaben in der Strafanzeige ge- stützt auf den eingeholten Berichtsrapport nicht zutreffen würden, sei falsch. Der 3 Berichtsrapport enthalte gar keine Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafanzeige. Die Angaben zum Sachverhalt gemäss Strafanzeige würden im Berichtsrapport nicht bestritten oder sonstwie in Frage gestellt. Aufgrund der Strafanzeige und des Berichtsrapports stehe damit nicht fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dass D.________ zur Sachverhalts- darstellung gemäss Strafanzeige keine Stellung genommen habe, diese aber nicht bestreite, erhärte den Tatverdacht. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsäch- lichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.1 Der Verleumdung macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafge- setzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. 4.2 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbei- zuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargetan, dass die Straftat- bestände der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) klarerweise nicht erfüllt sind. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. Es trifft zwar zu, dass die Polizistin D.________ im Berichtsrapport vom 28. Septem- ber 2020 nicht explizit in Abrede gestellt hat, dass die Beschuldigte ihr anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2020 mitgeteilt haben soll, dass die Beschwer- deführerin ihr (der Beschuldigten) gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt und ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. 4 D.________ hat im Berichtsrapport zum angezeigten Sachverhalt Stellung ge- nommen. Sie führte insbesondere aus, dass die Beschuldigte ihr am 7. April 2020 gemeldet hatte, dass ihr Sohn mit Freunden auf dem Weg vor ihrem Domizil Fuss- ball gespielt hätten, als die Beschwerdeführerin ihnen den Ball weggenommen ha- be. Dass die Beschuldigte ihr gegenüber anlässlich dieser Meldung zusätzlich et- was von einer Beschimpfung oder Sachbeschädigung angeblich begangen durch die Beschwerdeführerin berichtet haben soll, erwähnte die Polizistin nicht. Sodann führte D.________ aus, dass sie gleichentags mit der Beschwerdeführerin telefo- niert habe, wobei diese ihr bestätigt habe, dass sie den Fussball behändigt habe. Zusätzlich habe sie vorgebracht, noch weitere Bälle zu haben; sie habe sich damit einverstanden erklärt, diese auf die Polizeiwache zu bringen. Auch in diesem Zu- sammenhang erwähnte D.________ nicht, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, die Beschuldigte habe sie zusätzlich der Beschimpfung und der Sach- beschädigung bezichtigt. Da Entsprechendes im Berichtsrapport nicht erwähnt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die inkriminierten Äusserungen of- fenbar nicht erfolgten. Von einem lückenhaften Bericht kann entgegen der Auffas- sung der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. D.________ war gestützt auf den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft bekannt, welche Punkte für das vor- liegende Verfahren relevant sind. Sie erwähnte im Berichtsrapport, wie sich die Be- schuldigte betreffend den Vorfall vom 7. April 2020 verhalten und was sie gesagt hatte. Diese Ausführungen sind detailliert und umfassend. Hätte die Beschuldigte ihr gegenüber die inkriminierten Anschuldigungen gemacht und hätte sie diese der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2020 mitgeteilt, wären die Äusserungen von der Polizistin erwähnt worden. Es wäre zwar wün- schenswert, dass die Polizistin explizit festgehalten hätte, dass die Äusserungen nicht erfolgten. Dies ergibt sich im Ergebnis indes auch so aus dem Berichtsrap- port. Die Straftatbestände der Verleumdung und der falschen Anschuldigung sind damit klarerweise nicht erfüllt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss Berichtsrapport vom 28. September 2020 offenbar keine weiteren Anzei- gen zwischen den Parteien bei der Kantonspolizei Bern hängig sind. Hätte die Be- schuldigte die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen Beschimpfung und Sachbe- schädigung falsch anschuldigen wollen und die Absicht gehabt, eine Strafverfol- gung gegen sie herbeizuführen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entsprechend Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung gestellt hätte, handelt es sich doch hierbei um Antragsdelikte und erfolgt eine Strafverfolgung nur bei Vorlie- gen eines fristgerechten Strafantrags. 5. Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher ab- zuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und mit der von der Be- schwerdeführerin geleisteten Sicherheit gleicher Höhe verrechnet. Die Beschuldig- te liess sich nicht vernehmen. Ihr sind demnach von vornherein keine entschädi- 5 gungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 verrechnet. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 18. Januar 2021 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7