2 tungsanlage in keinerlei Hinsicht bestätigt hat. Eine solche Äusserung erfüllt den Tatbestand einer Beschimpfung, üblen Nachrede oder eines Amtsmissbrauchs offensichtlich nicht, zumal sich der Beschuldigte erst in diesem Sinne äusserte, nachdem die Durchsuchung des ersten Computers des Beschwerdeführers nichts ergeben und der Beschwerdeführer auch die Durchsuchung seines zweiten Computers beantragt hatte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).