Sollte die Äusserung des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer die Polizei «beübt» habe, als neu bzw. noch nicht beurteilt angesehen werden, ist Folgendes auszuführen: Selbst wenn die Wortwahl des Beschuldigten allenfalls als unangemessen angesehen werden kann, beinhaltet sie einzig die sachliche Feststellung, dass sich der Vorwurf des Eindringens in eine fremde Datenverarbei-