4. Dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand im Strafverfahren BM 19 51801, welches mit einer Nichtanhandnahme-Verfügung vom 13. Januar 2020 erledigt worden ist. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erwähnt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Wiederanhandnahme dieses Verfahrens aufdrängen würden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO). Solche sind auch nicht ersichtlich. Sollte die Äusserung des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer die Polizei «beübt» habe, als neu bzw. noch nicht beurteilt angesehen werden, ist Folgendes auszuführen: