3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten (Mitarbeiter der Kantonspolizei) vor, dieser habe ihm im Zusammenhang mit der Einreichung seiner Anzeige wegen Eindringens in ein fremdes Datenverarbeitungssystem gesagt, er (der Beschwerdeführer) solle wegen «so Seich» nicht mehr die Polizei aufsuchen. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer den Journaleintrag des Beschuldigten vom 26. November 2019, wonach die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu hinterfragen seien. Der Beschuldigte habe ihm auch vorgeworfen, die Polizei «beübt» zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte einen Amtsmissbrauch, eine Beschimpfung sowie üble Nachrede begangen.