382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten, sofern es um die angefochtene Nichtanhandnahme gegen den Beschuldigten geht. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die ursprüngliche Anzeige des Beschwerdeführers betreffend Eindringen in ein fremdes Datensystem und der Entscheid der Kantonspolizei vom 17. Dezember 2019 betreffend Aktenlöschungsgesuch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich nicht zuständig.