1. Am 21. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede sowie Beschimpfung nicht an die Hand. Dagegen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2020 Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Verfahrens. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO]).