Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 47 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede, Be- schimpfung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. Januar 2020 (BM 19 53535) Erwägungen: 1. Am 21. Januar 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Amtsmissbrauchs, übler Nachrede sowie Beschimpfung nicht an die Hand. Dage- gen reichte der Strafkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Februar 2020 Beschwerde ein. Er beantragte sinngemäss die Eröffnung eines Verfahrens. Mit Blick auf nachfolgende Ausführungen wurde auf die Durchführung eines Schrif- tenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme der von ihm erhobenen Anzeige unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist ein- zutreten, sofern es um die angefochtene Nichtanhandnahme gegen den Beschul- digten geht. Nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind die ursprüngliche Anzeige des Beschwerdeführers betreffend Eindringen in ein fremdes Datensystem und der Entscheid der Kantonspolizei vom 17. Dezember 2019 betreffend Aktenlö- schungsgesuch des Beschwerdeführers. Die Beschwerdekammer ist diesbezüglich nicht zuständig. 3. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten (Mitarbeiter der Kantonspolizei) vor, dieser habe ihm im Zusammenhang mit der Einreichung seiner Anzeige wegen Eindringens in ein fremdes Datenverarbeitungssystem gesagt, er (der Beschwerde- führer) solle wegen «so Seich» nicht mehr die Polizei aufsuchen. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer den Journaleintrag des Beschuldigten vom 26. November 2019, wonach die Bemerkungen des Beschwerdeführers zu hinterfragen seien. Der Beschuldigte habe ihm auch vorgeworfen, die Polizei «beübt» zu haben. Dadurch habe der Beschuldigte einen Amtsmissbrauch, eine Beschimpfung sowie üble Nachrede begangen. Wider besseres Wissen habe der Beschuldigte «seiner Rechtschaffenheit» geschadet. 4. Dieser Sachverhalt war bereits Gegenstand im Strafverfahren BM 19 51801, wel- ches mit einer Nichtanhandnahme-Verfügung vom 13. Januar 2020 erledigt worden ist. Darauf kann verwiesen werden. Der Beschwerdeführer erwähnt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Wiederanhandnahme dieses Verfahrens aufdrängen würden (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO). Solche sind auch nicht ersichtlich. Sollte die Äusserung des Beschuldigten, wonach der Beschwerdeführer die Polizei «beübt» habe, als neu bzw. noch nicht beurteilt angesehen werden, ist Folgendes auszuführen: Selbst wenn die Wortwahl des Beschuldigten allenfalls als unangemessen angesehen werden kann, beinhaltet sie einzig die sachliche Fest- stellung, dass sich der Vorwurf des Eindringens in eine fremde Datenverarbei- 2 tungsanlage in keinerlei Hinsicht bestätigt hat. Eine solche Äusserung erfüllt den Tatbestand einer Beschimpfung, üblen Nachrede oder eines Amtsmissbrauchs of- fensichtlich nicht, zumal sich der Beschuldigte erst in diesem Sinne äusserte, nachdem die Durchsuchung des ersten Computers des Beschwerdeführers nichts ergeben und der Beschwerdeführer auch die Durchsuchung seines zweiten Com- puters beantragt hatte. Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten) Bern, 10. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 4