9. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, der Kanton Bern (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 33 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 10. Die Entschädigung von Rechtsanwältin C.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird gemäss Art. 135 Abs. 2 StPO am Ende des (Haupt-) Verfahrens von der Jugendanwaltschaft oder vom Jugendgericht festzusetzen sein. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: