25 Abs. 1 Bst. c JStPO und macht geltend, dass weder er noch seine gesetzliche Vertretung über die erforderlichen Mittel für die Mandatierung einer Anwältin verfügen würden. Die Bedürftigkeit geht aus der Gegenüberstellung des monatlichen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers (inkl. von der Gemeinde bevorschusste Unterhaltsbeiträge) und dem zivilprozessualen Zwangsbedarf in der Stellungnahme vom 27. Oktober 2020 inkl. Beilagen klar hervor. Damit sind auch die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung erfüllt.