7. Nachdem die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung bejaht werden, braucht auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach Art. 25 JStPO auch Fälle von gebotener Verteidigung erfassen müsse, nicht weiter eingegangen zu werden. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung, wie sie Art. 25 JStPO formuliert, erfüllt sind. Es ist daran zu erinnern, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an die Gewährung der amtlichen Verteidigung bei Jugendlichen aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit ein grosszügiger Massstab anzulegen ist. Der Beschwerdeführer bezieht sich auf Art. 25 Abs. 1 Bst.