Sollte der Privatkläger vorliegend tatsächlich anwaltlich vertreten sein, drängt sich dies aus Gründen der Waffengleichheit umso mehr auf. Nicht massgeblich ist schliesslich, ob die einzelnen Beweismassnahmen, wie vorliegend die Befragung des Beschwerdeführers und die Durchsuchung seines Mobiltelefons, für einen Laien verständlich sind oder nicht. Entscheidend ist, ob das Strafverfahren in seiner Gesamtheit, sei es aus rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen, Schwierigkeiten bietet, welche der betroffene Jugendliche resp. seine gesetzliche Vertretung nicht alleine bewältigen können. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Dem Beschwerdeführer