Andernfalls würde das Institut der notwendigen Verteidigung seines Sinnes entleert, könnte man einem Beschuldigten doch dann immer entgegenhalten, die Umstände, welche die notwendige Verteidigung begründen, seien den Strafverfolgungsbehörden bekannt und würden hinreichend berücksichtigt. Dass die Strafverfolgungsbehörden, wie es ihre Aufgabe ist, ein Strafverfahren sorgfältig führen, ändert selbstverständlich nichts daran, dass dem Beschuldigten unter gewissen Voraussetzungen eine Verteidigung zur Seite gestellt werden muss. Sollte der Privatkläger vorliegend tatsächlich anwaltlich vertreten sein, drängt sich dies aus Gründen der Waffengleichheit umso mehr auf.