Der Einwand der Leitung der Jugendanwaltschaft, wonach die Ermittlungen auch ohne Verteidigung des Beschwerdeführers sorgfältig geführt würden und der genannte Umstand berücksichtigt werde, hilft wenig. Andernfalls würde das Institut der notwendigen Verteidigung seines Sinnes entleert, könnte man einem Beschuldigten doch dann immer entgegenhalten, die Umstände, welche die notwendige Verteidigung begründen, seien den Strafverfolgungsbehörden bekannt und würden hinreichend berücksichtigt.