StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Damit sieht sich der Beschwerdeführer mit einem Privatkläger konfrontiert, der ein Interesse haben könnte und bis zu einem gewissen Grad auch die Möglichkeit hat, ihn allein für die Tat verantwortlich zu machen. In diesem Sinn besteht – unabhängig davon, ob der Privatkläger anwaltlich vertreten ist oder nicht – ein deutliches Ungleichgewicht zwischen dem Beschwerdeführer und dem Privatkläger. Der Einwand der Leitung der Jugendanwaltschaft, wonach die Ermittlungen auch ohne Verteidigung des Beschwerdeführers sorgfältig geführt würden und der genannte Umstand berücksichtigt werde, hilft wenig.