Diesfalls nützt es dem Beschwerdeführer wenig, wenn ihm im nachfolgenden Zivilprozess dann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, da die Weichen zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt sind. Zu Recht weist der Beschwerdeführer zudem darauf hin, dass der Umstand, wonach der Mitbeschuldigte der Sohn des Privatklägers ist, das Verfahren zu seinen Ungunsten beeinflussen könnte. Zunächst hat es der Privatkläger aufgrund der Bestimmung von Art. 139 Ziff. 4 StGB, welche den Diebstahl zum Nachteil eines Angehörigen zum Antragsdelikt macht, in der Hand, die Strafverfolgung von seinem Sohn abzuwenden. Zudem steht dem Privatkläger gemäss (Art. 180 Abs. 2 StPO i.V.m.) Art. 168 Abs. 1 Bst. c