Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2008 vom 3. August 2009 E. 8.2). Demnach ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass im vorliegenden Jugendstrafverfahren ein allfälliger späterer Zivilprozess bereits vorgespurt wird, indem das Zivilgericht seinem Entscheid den von der Jugendanwaltschaft oder vom Jugendgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde legt. Diesfalls nützt es dem Beschwerdeführer wenig, wenn ihm im nachfolgenden Zivilprozess dann die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, da die Weichen zu diesem Zeitpunkt bereits gestellt sind.