Es mag sein, wie die Leitung der Jugendanwaltschaft vorbringt, dass über die Zivilforderung mangels Liquidität und hinreichender Substanziierung nicht im Strafverfahren entschieden wird. Selbst das Bundesgericht scheint jedoch der Auffassung zu sein, dass Zivilgerichte aus Gründen der Zweckmässigkeit auch ohne gesetzliche Grundlage oftmals nicht grundlos von der Auffassung des Strafgerichts abweichen (BGE 125 III 401 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 4A_65/2008 vom 3. August 2009 E. 8.2).