3 sich beim Beschwerdeführer um einen zwölfjährigen Jungen handelt. Die Deliktssumme der ihm vorgeworfenen Tat ist für sein junges Alter aussergewöhnlich hoch. Ob sich der Geschädigte tatsächlich als Privatkläger konstituiert hat, geht aus den Akten ebenfalls nicht hervor, ist aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien aber anzunehmen. Es mag sein, wie die Leitung der Jugendanwaltschaft vorbringt, dass über die Zivilforderung mangels Liquidität und hinreichender Substanziierung nicht im Strafverfahren entschieden wird.