In den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten finden sich zwar weder ein Strafantrag noch eine entsprechende Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung; der Beschwerdeführer und die Leitung der Jugendanwaltschaft gehen aber übereinstimmend davon aus. Durch diesen zusätzlichen Tatbestand wird die rechtliche Situation bereits komplexer. Zu bedenken ist weiter, dass es