Vorliegend wird die tatsächliche und die rechtliche Lage aber in verschiedener Hinsicht verkompliziert. Diese erschwerenden Umstände führen in ihrer Gesamtheit betrachtet dazu, dass weder der Beschwerdeführer noch seine gesetzlichen Vertreter als Laien in der Lage sind, seine Verfahrensinteressen hinreichend zu wahren. Zunächst steht nebst dem Diebstahl offenbar auch der Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Raum. In den der Beschwerdekammer vorliegenden Akten finden sich zwar weder ein Strafantrag noch eine entsprechende Eröffnungs- bzw. Ausdehnungsverfügung;