6. Die Argumentation des Beschwerdeführers verdient Zustimmung. Zwar weist der Sachverhalt bei einer oberflächlichen Betrachtung keine besonderen Schwierigkeiten auf. Letztlich geht es, wie von der Leitung der Jugendanwaltschaft zutreffend formuliert, nur um die Frage, ob der Beschwerdeführer sich am Diebstahl von mehreren tausend Franken Münzgeld beteiligt hat und wenn ja, in welcher Form. Beim Diebstahl handelt es sich zudem um einen für jedermann verständlichen Tatbestand. Vorliegend wird die tatsächliche und die rechtliche Lage aber in verschiedener Hinsicht verkompliziert.