Die gesetzlichen Vertreter seien als Laien ohne amtliche Verbeiständung nicht in der Lage, die Interessen ihres Kindes im Jugendstrafverfahren angemessen zu wahren. Dass die bisher erfolgten Beweisabnahmen (Erstbefragung und Auswertung des Mobiltelefons) auch von einem Laien verstanden werden könnten, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der materielle Anspruch auf amtliche Rechtsvertretung bestehe umso mehr, als auch die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten sei (Waffengleichheit). Die formellen Voraussetzungen (Prozessarmut) seien vor der Jugendanwaltschaft hinreichend dargetan worden und ebenfalls erfüllt.