In diesem Zusammenhang würden sich auch rechtliche Fragen stellen (Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen nach Art. 139 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0] und Zeugnisverweigerungsrechte nach Art. 168 StPO). Der Beschwerdeführer sehe sich einer komplexen sachverhaltlichen und rechtlichen Situation gegenüber. Die gesetzlichen Vertreter seien als Laien ohne amtliche Verbeiständung nicht in der Lage, die Interessen ihres Kindes im Jugendstrafverfahren angemessen zu wahren.