Selbst wenn die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werde, sähe sich der Jugendliche in einem Zivilprozess mit einer äusserst nachteiligen prozessualen Ausgangslage konfrontiert, da das Zivilgericht kaum vom Sachverhalt, wie er von der Jugendanwaltschaft festgestellt worden sei, abweichen werde. Ausserdem sei auch der Sohn des Zivilklägers in die Geschichte verwickelt, weshalb Letzterer ein Interesse daran habe, den Beschwerdeführer allein für das im Raum stehende Delikt haftbar zu machen. In diesem Zusammenhang würden sich auch rechtliche Fragen stellen (Diebstahl zum Nachteil eines Familiengenossen nach Art.